Der M1N1-Adapter und der intelligente Fahrtenschreiber sind die technische Seite der Tachographenpflicht. Damit das System vollständig funktioniert, braucht es zusätzlich die persönliche Fahrerkarte und die Unternehmenskarte.
Jede Person, die ein Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber gewerblich lenkt und unter die Lenk- und Ruhezeitenregelung fällt, benötigt eine eigene Fahrerkarte. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug mit klassischem Bewegungssensor oder um ein M1/N1-Fahrzeug mit M1N1-Adapter handelt.
Die genauen Zuständigkeiten und Formulare können sich ändern – aktuelle Informationen gibt die jeweils zuständige Landesbehörde bzw. das BALM.
Der Verlust einer Fahrerkarte muss unverzüglich der ausstellenden Behörde gemeldet werden. Bis zur Ausstellung der Ersatzkarte gelten besondere Aufzeichnungspflichten (in der Regel manuelle Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten). Eine ablaufende Karte sollte rechtzeitig – üblicherweise mehrere Wochen vor Ablauf – erneuert werden, um Lücken zu vermeiden.
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zuständigkeiten und Verfahren erteilt die jeweils zuständige Landesbehörde bzw. das BALM.
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