Mit dem EU-Mobilitätspaket I wurde die Fahrtenschreiberpflicht auf leichte Nutzfahrzeuge ausgeweitet. Diese Seite erklärt, wer betroffen ist, was vorgeschrieben ist und welche Ausnahmen gelten.
Betroffen sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t, die im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden. Typisch betroffen: Sprinter, Crafter, Transporter, Master, Ducato sowie Pkw-Gespanne im gewerblichen Einsatz.
Nicht betroffen sind reine Privatfahrten sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Fahrten im 100-km-Radius um den Unternehmensstandort. Mehr zur Handwerkerregelung →
Vorgeschrieben ist ein intelligenter Fahrtenschreiber der Version 2 ("Smart Tacho 2", z. B. DTCO 4.1). In Pkw (M1) und leichten Nutzfahrzeugen (N1) lässt sich der Bewegungssensor häufig nicht direkt am Getriebe montieren – hier kommt der M1N1-Adapter zum Einsatz.
Fahrer benötigen zusätzlich eine persönliche Fahrerkarte, das Unternehmen eine Unternehmenskarte. Mehr zur Fahrerkarte →
Neufahrzeuge über 3,5 t – intelligenter Fahrtenschreiber (Version 1)
Umrüstpflichten auf Smart Tacho 2 für Bestandsfahrzeuge über 3,5 t
NEU: auch Fahrzeuge über 2,5 t zGG brauchen im grenzüberschreitenden Verkehr und bei Kabotage den Smart Tacho 2
Kontrollen laufen – wer ohne Tachograph unterwegs ist, riskiert Bußgelder. Details im Bußgeld-Ratgeber →
Nicht jedes Fahrzeug über 2,5 t braucht zwingend einen Tachographen. Ausnahmen gelten unter anderem für reine Privatfahrten und für bestimmte Fahrten im 100-km-Umkreis um den Unternehmensstandort – etwa wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist.
Die Kosten hängen von Fahrzeugmodell, gewähltem Fahrtenschreiber und Einbauaufwand ab.
Diese Zusammenfassung ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlagen: EU-Mobilitätspaket I, VO (EG) 561/2006, VO (EU) 165/2014. Weiterführende Quellen: BALM, EUR-Lex, IHK Bodensee-Oberschwaben, Handwerkskammer.
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